Rechtsprechung
OLG Rostock, 06.12.2017 - 20 Ws 316/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 56f Abs 1 Nr 1 StGB, § 57 Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 455 Abs 4 Nr 2 StPO, § 455 Abs 4 Nr 3 StPO
Strafvollstreckung: Strafrestaussetzung zur Bewährung wegen Erkrankung eines rückfallgefährdeten Verurteilten - rewis.io
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Neubrandenburg, 18.05.2017 - 80 KLs 8/17
- LG Neubrandenburg, 10.11.2017 - 62 StVK 323/17
- OLG Rostock, 06.12.2017 - 20 Ws 316/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- LG Neubrandenburg, 10.11.2017 - 62 StVK 323/17
Auszug aus OLG Rostock, 06.12.2017 - 20 Ws 316/17
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg wird der Beschluss der 62. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 10.11.2017 - 62 StVK 323/17 - aufgehoben.Der die Führungsaufsicht des Verurteilten betreffende weitere Beschluss der 62. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 10.11.2017 - 62 StVK 323/17 - wird für gegenstandslos erklärt.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg vom 15.11.2017 richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 10.11.2017 - 62 StVK 323/17 -, mit dem die 62. Kleine Strafvollstreckungskammer nach mündlicher Anhörung des Verurteilten die Vollstreckung des Restes der mit Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 18.05.2017 - 80 KLs 8/17 jug - verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nach Zwei-Drittel-Verbüßung ab Rechtskraft des Beschlusses zur Bewährung ausgesetzt hat, nachdem sich zuvor die Justizvollzugsanstalt N. mit Stellungnahme vom 08.09.2017 für eine vorzeitige Entlassung des Verurteilten zum 2/3-Termin ausgesprochen hatte, während die Staatsanwaltschaft einer positiven Aussetzungsentscheidung widersprochen hatte.
Des Weiteren hat die Kammer mit gesondertem Beschluss vom 10.11.2017 - 62 StVK 323/17 - entschieden, dass die mit Urteil vom 18.05.2017 angeordnete Führungsaufsicht nicht entfällt, diese fünf Jahre beträgt und dass der Verurteilte für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung der für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle unterstellt wird und er schließlich näher ausgeführte Weisungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht zu befolgen hat.
- OLG Brandenburg, 16.12.2015 - 1 Ws 174/15
Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe; Verhältnismäßigkeit
Auszug aus OLG Rostock, 06.12.2017 - 20 Ws 316/17
Dies zeigt, dass die Frage der Erkrankung eines Verurteilten nicht die primäre Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung sein kann, sondern in erster Linie unter dem Aspekt der Haftfähigkeit und der Unterbrechung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 455 Abs. 4 Nr. 2 und 3 StPO zu betrachten ist, die in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungsbehörde fällt (vgl. dazu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.12.2015 - 1 Ws 174/15 - juris -). - BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78
Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten
Auszug aus OLG Rostock, 06.12.2017 - 20 Ws 316/17
Der staatliche Strafanspruch und - daraus folgend - das Gebot, rechtskräftig verhängte, tat- und schuldangemessene Strafen auch zu vollstrecken, sind gewichtige Gründe des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 51, 324, 343 f.; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris).
- BGH, 25.04.2003 - 1 AR 266/03
Vollstreckung der beiden Strafreste zur Bewährung (Sicherheitsinteressen der …
Auszug aus OLG Rostock, 06.12.2017 - 20 Ws 316/17
Je nach der Schwere der Straftaten, die vom Verurteilten nach Erlangung der Freiheit im Falle eines Bewährungsbruchs zu erwarten stünden (§ 57 Abs. 1 S. 2 StGB) sind unterschiedliche Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit für ein künftiges strafloses Leben des Verurteilten zu stellen (BGH, Beschluss vom 25.04.2003 - StB 4/03, 1 AR 266/03 -). - BVerfG, 06.11.2013 - 2 BvR 1066/13
Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus dem …
Auszug aus OLG Rostock, 06.12.2017 - 20 Ws 316/17
Der staatliche Strafanspruch und - daraus folgend - das Gebot, rechtskräftig verhängte, tat- und schuldangemessene Strafen auch zu vollstrecken, sind gewichtige Gründe des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 51, 324, 343 f.; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris). - OLG Braunschweig, 14.07.2014 - 1 Ws 191/14
Kriminalprognose; Sozialprognose; Legalprognose; Gutachten; Bindungswirkung; …
Auszug aus OLG Rostock, 06.12.2017 - 20 Ws 316/17
Mindestvoraussetzung dafür, die Aussetzung des Strafrestes unter Wahrung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantworten zu können, ist eine reelle Chance dafür, dass die verurteilte Person künftig keine Straftaten mehr begehen wird, also eine begründete Aussicht auf einen Resozialisierungserfolg (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.07.2014 - 1 Ws 191/14 -).